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   AG Hamburg, 22.12.2021 - 49 C 213/21   

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https://dejure.org/2021,52318
AG Hamburg, 22.12.2021 - 49 C 213/21 (https://dejure.org/2021,52318)
AG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2021 - 49 C 213/21 (https://dejure.org/2021,52318)
AG Hamburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2021 - 49 C 213/21 (https://dejure.org/2021,52318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 558 Abs 2 S 1 BGB vom 11.03.2013, § 558a Abs 2 Nr 1 BGB, § 558c Abs 1 BGB, § 558d Abs 3 BGB
    Mieterhöhung bei fehlerhafter Bezugnahme, eigener Badezimmererneuerung und Bezugnahme auf alten Mietenspiegel

  • IWW

    § 558 Abs. 2 S. 1 BGB, § 558a BGB, § 558c BGB, § 558d BGB
    Mietspiegel, Mieterhöhung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung kann nicht auf Uralt-Mietspiegel gestützt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhung: Ein Mietspiegel von anno dazumal reicht nicht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung kann nicht ohne Weiteres auf veralteten Mietspiegel gestützt werden! (IMR 2022, 107)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.10.2019 - VIII ZR 340/18

    Geeignetheit eines 20 Jahre alten Mietspiegels für den Mieter zur Begründung

    Auszug aus AG Hamburg, 22.12.2021 - 49 C 213/21
    Daher ist etwa ein 20 Jahre alter Mietenspiegel mangels eines Informationsgehaltes für den Mieter zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens ungeeignet (vgl. BGH NZM 2019, 852).

    Vom BGH ist in der Entscheidung BGH NZM 2019, 852 insoweit ausgeführt worden, dass die in § 558 Abs. 2 BGB genannten Wohnwertmerkmale, nach denen sich die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Wohnung richtet, typischerweise mit fortschreitender Zeit einem Wandel unterliegen.

  • AG Hamburg, 29.10.2021 - 49 C 119/21

    Wesentliche Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu Mieterhöhung

    Auszug aus AG Hamburg, 22.12.2021 - 49 C 213/21
    Allerdings wird die fehlerhafte Einordnung in den Mietenspiegel, jedenfalls wenn dies nicht vorsätzlich erfolgt (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 zum Aktenzeichen 49 C 119/21 bei juris), nicht als Problem einer unzureichenden Bezugnahme auf das Begründungsmittel angesehen (vgl. BGH NZM 2008, 164).

    Entsprechendes gilt im Übrigen für das Rasterfeld A 4, das vorliegend nach Auffassung des Gerichtes einschlägig ist, da das mieterseitig erneuerte Badezimmer nicht zu berücksichtigen ist (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 49 C 119/21 -, juris im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735).

  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der

    Auszug aus AG Hamburg, 22.12.2021 - 49 C 213/21
    Allerdings wird die fehlerhafte Einordnung in den Mietenspiegel, jedenfalls wenn dies nicht vorsätzlich erfolgt (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 zum Aktenzeichen 49 C 119/21 bei juris), nicht als Problem einer unzureichenden Bezugnahme auf das Begründungsmittel angesehen (vgl. BGH NZM 2008, 164).
  • BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 315/09

    Zur Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter bei

    Auszug aus AG Hamburg, 22.12.2021 - 49 C 213/21
    Entsprechendes gilt im Übrigen für das Rasterfeld A 4, das vorliegend nach Auffassung des Gerichtes einschlägig ist, da das mieterseitig erneuerte Badezimmer nicht zu berücksichtigen ist (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 49 C 119/21 -, juris im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735).
  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 52/18

    Erhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Behandlung von Mieterinvestitionen bei der

    Auszug aus AG Hamburg, 22.12.2021 - 49 C 213/21
    Zwar steht der Bezugnahme auf den Mietenspiegel 2013 nicht schon entgegen, dass vorliegend nicht das Rasterfeld B 4, sondern A 4 einschlägig ist, da auch vom Mieter auf eigene Kosten in die Wohnung eingebrachte Einrichtungen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 2018 zum Aktenzeichen VIII ZR 52/18).
  • AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 251/21

    Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf "veralteten" Mietenspiegel;

    Daher lässt ein inhaltlicher Fehler der Begründung die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens in formeller Hinsicht unberührt (BGH, Versäumnisurteil vom 06. Juli 2011 - VIII ZR 337/10 -, juris Rn. 7), solange die Begründung noch ihren Zweck erfüllt, es dem Mieter zu ermöglichen, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12 -, juris Rn. 10) und die fehlerhafte Begründung nicht vorsätzlich erfolgt (AG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2021 - 49 C 213/21 -, juris Rn. 13; AG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 49 C 119/21 -, juris Rn. 22).
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